Satzung

USC Kiel e.V.

Satzung vom Februar 2008

§ 1
Name, Sitz und Zweck

(1)     Der zum 10.06.1981 in Kiel gegründete Sportverein führt den Namen „Universitäts-Skiclub Kiel e.V. (USCK)“. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

(2)     Der Verein ist das Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und der zuständigen Landesfachverbände und will diese Mitgliedschaft beibehalten.

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3)     Die Mitgliedschaft erhält die Möglichkeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

(4)     Die passive Mitgliedschaft kann von Nichtmitgliedern durch Erklärung im Aufnahmegesuch (§ 2 Abs. 2) erworben werden. Mitglieder können die passive Mitgliedschaft unter Aufgabe ihres Status als aktives Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende (31.03./ 30.06./30.09./31.12.) unter Einhaltung der Frist von 4 Wochen erwerben. Passive Mitglieder dürfen nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen und erhalten keine mit dem aktiven Sporttreiben verbundenen Leistungen des Vereins.

(5)     Der Wechsel zwischen den vom Verein angebotenen Sparten ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich


§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2)     Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. In besonderen Härtefällen kann auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes von dieser Regelung abgewichen werden.

(3)     Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b)  wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 4
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des
Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)  Verweis
b)  angemessene Geldstrafe
c)  zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.


§ 5
Beiträge

(1)     Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)     Die Beiträge werden bargeldlos erhoben. Kosten, die dem Verein durch einen durch das Mitglied verschuldeten Fehler beim Lastschriftverfahren oder eine unberechtigte Rücklastschrift entstehen, werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3,- ¤ erhoben.

(3)     Neben den Beitragszahlungen sind durch die aktiven Mitglieder zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr jährlich Helferleistungen im Umfang von vier Zeitstunden, insbesondere auf den vereinseigenen Veranstaltungen, zu erbringen; bei Nichtableistung wird den Mitgliedern eine Ausgleichszahlung auferlegt, deren Höhe auf der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Ab-teilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 (2)    Bei der Wahl des Jugendvertreter haben alle Mitglieder vom 12. bis 21.
Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


§ 7
Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§ 3 Abs. 3) sowie eine Maßregelung (§ 4) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.


§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 9
Mitgliederversammlung

(1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch (E-Mail) durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin. Mitglieder, die eine schriftliche Einladung (per Post) bevorzugen, müssen dies gegenüber dem Vorstand schriftlich mitteilen.

 (4)    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenführer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(5)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6)     Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7)     Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.


Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(8)     Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

(9)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a)  der Vorstand beschließt oder
b)  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.


§ 10
Vorstand

(1)     Der Vorstand arbeitet als Gesamtvorstand bestehend aus:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Kassenwart/in
Sportwart/in Radsport BDR
Sportwart/in Triathlon
Jugendwart/in
Schriftwart/in

(2)     Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in, von denen je zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Abweichend von Satz 1 wird dem/der Kassenwart/in die alleinige Kontovollmacht erteilt.

(3)     Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der
Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4)     Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern


§ 11
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 12
Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

In Kalenderjahren mit gerader Endzahl werden gewählt:
der/die 1. Vorsitzende
der/die Kassenwart/in
der/die Sportwart/in Triathlon
sowie der/die 1. Kassenprüfer/in

In Kalenderjahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:
der/die 2. Vorsitzende
der/die Sportwart/in Radsport
der/die Jugendwart/in
der/die Schriftwart/in
sowie der/die 2. Kassenprüfer/in


§ 13
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.


§ 14
Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der Vereins“ stehen.

(2)     Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)  der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b)  von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3)     Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt sein Vermögen an den Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein e.V., Moltkestraße 25, 24837 Schleswig mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Als pdf-Dokument zum Download:
Satzung_022008_01.pdf

 

 

 


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